In Bezug auf das Geschehen vom 8. September 2001 kann das Vorliegen eines äusseren Faktors bejaht werden. Das Aufstehen und Abdrehen nach hinten zwischen zwei in einem Car üblicherweise engen Sitzreihen entspricht nicht einer alltäglichen, koordinierten Lebensverrichtung, wie dies lediglich das Aufstehen, Absitzen, Abliegen, die Bewegung im Raum, Handreichungen usw. darstellen (vgl. BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Der Vorgang liegt ausserhalb der physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers.