Damit ist erstellt, dass das vordere Kreuzband durch Gewalt ausgerissen wurde und nicht durch Degeneration durchgeschabt worden ist. Dr. F schildert den Vorfall vom 8. September 2001 denn auch als Rotationstrauma des rechten Knies, womit die Läsion nicht einzelnen wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben ist, die eine allmähliche Abnützung bewirkten, welche schliesslich das Ausmass der eine Behandlung erfordernden Schädigung erreichte (vgl. BGE 116 V 145 Erw. 2c). Eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen auszuschliessen.