Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 8. September 2001. Streitig ist jedoch, ob die SUVA Leistungen für die Folgen dieses Vorkommnisses zu erbringen hat. In medizinischer Hinsicht ist Folgendes auszuführen: a) Dr. med. E, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 22. Oktober 2001 zu Handen der SUVA eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes des rechten Knies. Der Hausarzt führte aus, die Patientin habe sich bei einer ungeschickten Drehbewegung das rechte Knie massiv ausgedreht.