Danach seien sofort Schmerzen und Schwellungen aufgetreten. Anlässlich der von der SUVA eingeholten Sachverhaltsdarstellung vom 31. Januar 2002 gab die Versicherte gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter mündlich zu Protokoll, dass das rechte Knie (Korrektur der Aussage im Schreiben vom 26. November 2001) blockiert gewesen sei und sie beim Abdrehen nach rechts ein "Chrosen" im Knie gehört habe. Die Sachverhaltsschilderungen von A über den Unfallhergang vom 23. Oktober 2001, 26. November 2001 und 31. Januar 2002 werden von der SUVA nicht bestritten, so dass sie als erstellt gelten dürfen. 5.- Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 8. September 2001.