Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung bereits mehrfach entschieden. Insbesondere kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, so z.B. bejaht in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02). b) Gemäss Bagatell-Unfallmeldung an die SUVA vom 12. September 2001 stand die Versicherte im Car vom Sitz auf und drehte sich dabei nach hinten ab, wobei es ihr einen Schnall ins Knie gegeben habe.