Die an die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gestellten Anforderungen der SUVA gehen zu weit. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper - oder "das Besondere" gemäss der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin - ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung bereits mehrfach entschieden.