Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung (plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) erfüllt seien, sei die SUVA leistungspflichtig. 4.- Die SUVA beruft sich darauf, dass es sich beim Vorfall der Versicherten nicht um eine sinnfällige, plötzliche, heftige, unkoordinierte Bewegung mit Einwirkung auf den Körper gehandelt habe. A habe denn auch im Schreiben vom 23. Oktober 2001 die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei verneint. Es fehle an einer gewissen Intensität der äusseren Einwirkung. a) Die an die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gestellten Anforderungen der SUVA gehen zu weit.