Das Vorhandensein eines äusseren Ereignisses sei somit klar zu verneinen. b) Die D argumentierte, aufgrund der Akten stehe eindeutig fest, dass sich bei A eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie ereignet habe und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen unmittelbar nach dem "Aufstehen und Abdrehen" aufgetreten seien. Somit sei das Vorliegen eines äusseren Ereignisses erstellt. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung (plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) erfüllt seien, sei die SUVA leistungspflichtig.