Aus den Aussagen der Versicherten ergebe sich unmissverständlich, dass keine sinnfällige, plötzliche, heftige, unkoordinierte Bewegung mit Einwirkung auf den Körper vorliege. Das rechte Knie sei in keiner Art und Weise besonders belastet worden, da sich A bloss im Stehen um ihre eigene Achse nach rechts gedreht habe, als sich das "Chrosen" im Knie bemerkbar gemacht habe. Das Vorhandensein eines äusseren Ereignisses sei somit klar zu verneinen.