Bei der entsprechenden Drehung sei weder eine vermehrte Kraftanstrengung notwendig gewesen noch liege sonst eine sinnfällige äussere Einwirkung vor, welche auf den Körper eingewirkt habe. Die Versicherte habe den Schmerz beim ganz normalen Abdrehen verspürt. Dabei handle es sich um eine alltägliche Bewegung. Ein sinnfälliges Ereignis könne in dieser Drehung nicht erkannt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 hielt die SUVA fest, aus der Ergänzung der Unfallmeldung vom 23. Oktober 2001 ergebe sich, dass es beim Abdrehen nach hinten im Knie geknackst habe. Die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei, habe die Versicherte verneint.