Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis eines äusseren Faktors unverzichtbar, damit ein versichertes unfallähnliches vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden kann (BGE 129 V 469 Erw. 4.2). 3.- a) Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2002 führte die SUVA aus, dass im Aufstehen von einem Sitz und anschliessendem Abdrehen nach rechts kein sinnfälliges Ereignis erkannt werden könne. Bei der entsprechenden Drehung sei weder eine vermehrte Kraftanstrengung notwendig gewesen noch liege sonst eine sinnfällige äussere Einwirkung vor, welche auf den Körper eingewirkt habe.