Das äussere Ereignis, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, einem Fehlschlag beim Fussball, einer Ausführung einer ruckartigen Bewegung mit Verdrehung des Knies und anderen unkoordinierten Kniebewegungen (vgl. BGE 129 V 468 f. Erw. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis eines äusseren Faktors unverzichtbar, damit ein versichertes unfallähnliches vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden kann (BGE 129 V 469 Erw.