a - h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 43). Das äussere Ereignis, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, einem Fehlschlag beim Fussball, einer Ausführung einer ruckartigen Bewegung mit Verdrehung des Knies und anderen unkoordinierten Kniebewegungen (vgl. BGE 129 V 468 f. Erw.