Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. A, welche nach § 20 Abs. 1 VRG beigeladen wurde, hat die Gelegenheit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, nicht benutzt. Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1) 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen.