Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte als auch die D Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2002 bestätigte die SUVA die ablehnende Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die D, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.