Danach seien sofort Schmerzen aufgetreten und das Knie sei angeschwollen. Anlässlich der Besprechung mit dem SUVA-Mitarbeiter C vom 31. Januar 2002 sagte die Versicherte, dass sie sich im Schreiben vom 26. November 2001 verschrieben habe, denn es habe ihr nicht den Fuss, sondern das Knie beim Abdrehen blockiert, sie habe dann ein "Chrosen" gehört. Sie habe sonst noch nie irgendwelche Probleme mit dem Knie gehabt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte als auch die D Einsprache.