Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1957 geborene A arbeitet bei der Firma B in Z als Betriebsmitarbeiterin. Über die Arbeitgeberin ist sie bei der SUVA versichert. Am 12. September 2001 meldete die B der SUVA, dass sich A am 8. September 2001 am Knie verletzt habe.