| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Unfallversicherung | | Entscheiddatum: | 27.04.2004 | | Fallnummer: | S 02 327 | | LGVE: | 2004 II Nr. 43 | | Leitsatz: | Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung.