{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-327_2004-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2540", "Checksum": "142205c199f4951893fc8121ebf762c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 327", "2004 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 UVV. 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Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung\n\n Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 75). Aus den medizinischen Ausführungen erhellt, dass es sich vorliegend um eine Verrenkung des Kniegelenkes handelte, die einen Riss des vorderen Kreuzbandes hervorbrachte. Anlässlich der Arthroskopie des Kniegelenkes stellte der Operateur einen Reststumpf des vorderen Kreuzbandes fest. Damit ist erstellt, dass das vordere Kreuzband durch Gewalt ausgerissen wurde und nicht durch Degeneration durchgeschabt worden ist. Dr. F schildert den Vorfall vom 8. September 2001 denn auch als Rotationstrauma des rechten Knies, womit die Läsion nicht einzelnen wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben ist, die eine allmähliche Abnützung bewirkten, welche schliesslich das Ausmass der eine Behandlung erfordernden Schädigung erreichte (vgl. BGE 116 V 145 Erw. 2c). Eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Wie auch der medizinischen Literatur zu entnehmen ist, muss es aufgrund der medizinischen Diagnose vorliegend zu einer schädigenden Krafteinwirkung auf das rechte Knie gekommen sein. Denn das Knie wird beim täglichen Gebrauch im Beruf und Sport in erster Linie aktiv durch die Muskulatur stabilisiert. Dieser Mechanismus funktioniert reflektorisch und schützt auch die Bänder vor Dehnung und Verletzung. Langsame Überdehnungen werden bereits von der Muskulatur aufgefangen, doch wenn bei brüsken Unfällen die reflektorische Muskelaktion zu spät einsetzt, trifft die ganze Wucht der äusseren Kraft unmittelbar die Bänder. Normaler sportlicher Beanspruchung sind die Bänder mechanisch auch durchaus gewachsen, und es kommt nur selten zu schweren Verletzungen. Ist die einwirkende äussere Kraft jedoch zu gross und wirkt sie zu plötzlich, kommt es zur Distorsion, zu Zerrungen, zum Bandriss und schliesslich zur Luxation (A. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, Bern 2002, S. 1090). Somit hat in Anbetracht der medizinischen Aktenlage eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV stattgefunden. 6.- In Bezug auf das Geschehen vom 8. September 2001 kann das Vorliegen eines äusseren Faktors bejaht werden. Das Aufstehen und Abdrehen nach hinten zwischen zwei in einem Car üblicherweise engen Sitzreihen entspricht nicht einer alltäglichen, koordinierten Lebensverrichtung, wie dies lediglich das Aufstehen, Absitzen, Abliegen, die Bewegung im Raum, Handreichungen usw. darstellen (vgl. BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Der Vorgang liegt ausserhalb der physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers. Aufgrund der engen Platzverhältnisse in einem Car ist es für eine erwachsene Person kaum möglich, entlastet zu stehen, so dass eine Änderung der Körperlage bei gleichzeitiger Blockierung von Fuss bzw. Knie unfallmedizinisch geeignet war, ein körpereigenes Trauma beizuführen. Ob beim geschilderten \"Aufstehen und Abdrehen\" nach hinten der Fuss oder das Knie blockiert gewesen war, ist in Bezug auf die Beweiswürdigung nicht von Belang, da sowohl eine Blockierung des Fusses als auch des Knies mit anschliessender Drehung des Oberkörpers geeignet ist, um damit einen Riss des Kreuzbandes herbeizuführen. 7.- Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte sowohl eine Ruptur des rechten, vorderen Kreuzbandes erlitt sowie die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach dem Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie am 8. September 2001 aufgetreten sind. Somit ist ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt (vgl. EVG-Urteil B. vom 21. Oktober 2002). Einer ergänzenden Abklärung im Sinne des gestellten Eventualantrages bedarf es nicht, weil die SUVA den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat. Um die Unfallähnlichkeit auszuschliessen, müsste eine eindeutige Erkrankung oder eine Degeneration ausgewiesen sein, was aufgrund der ärztlichen Berichte jedoch auszuschliessen ist (vgl. Erwägung 5b). Es handelt sich bei der diagnostizierten Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. März 2002 aufzuheben. Folglich ist die SUVA verpflichtet, der Versicherten die mit dem Vorfall vom 8. September 2001 zusammenhängenden Versicherungsleistungen zu erbringen. 8.- (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 ab.) |"}