{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-327_2004-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2540", "Checksum": "142205c199f4951893fc8121ebf762c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 327", "2004 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "64718e3dae72f8ec8e72b739f6203e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung\n\n geknackst habe. Die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei, habe die Versicherte verneint. Am 31. Januar 2002 habe die SUVA eine weitere Sachverhaltsdarstellung bei der Patientin eingeholt. Anlässlich dieser habe A präzisiert, dass sie im stillstehenden Car von ihrem Sitz aufgestanden sei, sie sich habe umdrehen wollen, beim Abdrehen nach rechts eine Blockade am rechten Knie aufgetreten sei und dabei ein \"Chrosen\" im Knie zu hören gewesen sei, ohne dass sie irgendwo angeschlagen hätte oder etwas anderes Aussergewöhnliches vorgefallen wäre. Aus den Aussagen der Versicherten ergebe sich unmissverständlich, dass keine sinnfällige, plötzliche, heftige, unkoordinierte Bewegung mit Einwirkung auf den Körper vorliege. Das rechte Knie sei in keiner Art und Weise besonders belastet worden, da sich A bloss im Stehen um ihre eigene Achse nach rechts gedreht habe, als sich das \"Chrosen\" im Knie bemerkbar gemacht habe. Das Vorhandensein eines äusseren Ereignisses sei somit klar zu verneinen. b) Die D argumentierte, aufgrund der Akten stehe eindeutig fest, dass sich bei A eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie ereignet habe und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen unmittelbar nach dem \"Aufstehen und Abdrehen\" aufgetreten seien. Somit sei das Vorliegen eines äusseren Ereignisses erstellt. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung (plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) erfüllt seien, sei die SUVA leistungspflichtig. 4.- Die SUVA beruft sich darauf, dass es sich beim Vorfall der Versicherten nicht um eine sinnfällige, plötzliche, heftige, unkoordinierte Bewegung mit Einwirkung auf den Körper gehandelt habe. A habe denn auch im Schreiben vom 23. Oktober 2001 die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei verneint. Es fehle an einer gewissen Intensität der äusseren Einwirkung. a) Die an die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gestellten Anforderungen der SUVA gehen zu weit. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper - oder \"das Besondere\" gemäss der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin - ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung bereits mehrfach entschieden. Insbesondere kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, so z.B. bejaht in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02). b) Gemäss Bagatell-Unfallmeldung an die SUVA vom 12. September 2001 stand die Versicherte im Car vom Sitz auf und drehte sich dabei nach hinten ab, wobei es ihr einen Schnall ins Knie gegeben habe. A ergänzt im Schreiben vom 26. November 2001 an die SUVA, dass durch das Abdrehen nach rechts der Fuss blockiert gewesen sein müsse. Danach seien sofort Schmerzen und Schwellungen aufgetreten. Anlässlich der von der SUVA eingeholten Sachverhaltsdarstellung vom 31. Januar 2002 gab die Versicherte gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter mündlich zu Protokoll, dass das rechte Knie (Korrektur der Aussage im Schreiben vom 26. November 2001) blockiert gewesen sei und sie beim Abdrehen nach rechts ein \"Chrosen\" im Knie gehört habe. Die Sachverhaltsschilderungen von A über den Unfallhergang vom 23. Oktober 2001, 26. November 2001 und 31. Januar 2002 werden von der SUVA nicht bestritten, so dass sie als erstellt gelten dürfen. 5.- Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 8. September 2001. Streitig ist jedoch, ob die SUVA Leistungen für die Folgen dieses Vorkommnisses zu erbringen hat. In medizinischer Hinsicht ist Folgendes auszuführen: a) Dr. med. E, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 22. Oktober 2001 zu Handen der SUVA eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes des rechten Knies. Der Hausarzt führte aus, die Patientin habe sich bei einer ungeschickten Drehbewegung das rechte Knie massiv ausgedreht. Dr. med. F, Co-Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Kantonalen Spitals Y, hielt im Operationsbericht vom 2. Oktober 2001 die Diagnose einer anterolateralen Komplexinstabilität rechts nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes fest. Der Eingriff umfasse eine Arthroskopie sowie eine arthroskopische Kreuzbandstumpfresektion. Zudem äusserte sich Dr. F dahingehend, dass das vordere Kreuzband zuerst inspektorisch normal ausschaue, es aber einen abgerissenen Teil zeige, welcher lateral interponiert sei. Es zeige sich, dass das optisch intakt wirkende Kreuzband vollständig abgerissen sei. Der orthopädische Chirurg Dr. med. G führte in seinem Schreiben an die SUVA vom 8. Januar 2001 aus, er habe noch nie Patienten im Alter der Versicherten mit einer degenerativen vorderen Kreuzbandruptur gesehen. Die Versicherte habe eine arthroskopisch und fotografisch gesicherte vordere Kreuzbandruptur. Dr. F beschreibe keine degenerative Veränderungen. Aus orthopädischer Sicht sei die Indikation zur vorderen Kreuzbandplastik (VKBP) gegeben bei therapiefraktären Instabilitätsbeschwerden am rechten Knie. b) Unter den Begriff der Bandläsionen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV fallen sowohl Risse als auch Zerrungen und blosse Dehnungen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des"}