{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-327_2004-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2540", "Checksum": "142205c199f4951893fc8121ebf762c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 327", "2004 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 UVV. 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Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1957 geborene A arbeitet bei der Firma B in Z als Betriebsmitarbeiterin. Über die Arbeitgeberin ist sie bei der SUVA versichert. Am 12. September 2001 meldete die B der SUVA, dass sich A am 8. September 2001 am Knie verletzt habe. Am 2. Oktober 2001 wurde im Kantonalen Spital Y aufgrund einer diagnostizierten anterolateralen Komplexinstabilität des rechten Knies nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes eine Arthroskopie und eine arthroskopische Kreuzbandstumpfresektion durchgeführt. Am 23. Oktober 2001 führte A gegenüber der SUVA aus, dass sie anlässlich eines Hochzeitsfestes im Car vom Sitz aufgestanden sei. Sie habe sich dann abdrehen wollen, um sich beim dahinter sitzenden Paar vorzustellen. Dann habe es im Knie geknackst. Mit Schreiben vom 15. November 2001 teilte die SUVA der Versicherten mit, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Es werde empfohlen, sich an die Krankenversicherung zu wenden. Dagegen wehrte sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. November 2001. Sie ergänzte ihre früher gemachten Angaben dahingehend, dass beim Abdrehen nach rechts der Fuss blockiert gewesen sein müsse. Danach seien sofort Schmerzen aufgetreten und das Knie sei angeschwollen. Anlässlich der Besprechung mit dem SUVA-Mitarbeiter C vom 31. Januar 2002 sagte die Versicherte, dass sie sich im Schreiben vom 26. November 2001 verschrieben habe, denn es habe ihr nicht den Fuss, sondern das Knie beim Abdrehen blockiert, sie habe dann ein \"Chrosen\" gehört. Sie habe sonst noch nie irgendwelche Probleme mit dem Knie gehabt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte als auch die D Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2002 bestätigte die SUVA die ablehnende Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die D, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. A, welche nach § 20 Abs. 1 VRG beigeladen wurde, hat die Gelegenheit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, nicht benutzt. Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1) 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. b) Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 43). Das äussere Ereignis, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, einem Fehlschlag beim Fussball, einer Ausführung einer ruckartigen Bewegung mit Verdrehung des Knies und anderen unkoordinierten Kniebewegungen (vgl. BGE 129 V 468 f. Erw. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis eines äusseren Faktors unverzichtbar, damit ein versichertes unfallähnliches vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden kann (BGE 129 V 469 Erw. 4.2). 3.- a) Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2002 führte die SUVA aus, dass im Aufstehen von einem Sitz und anschliessendem Abdrehen nach rechts kein sinnfälliges Ereignis erkannt werden könne. Bei der entsprechenden Drehung sei weder eine vermehrte Kraftanstrengung notwendig gewesen noch liege sonst eine sinnfällige äussere Einwirkung vor, welche auf den Körper eingewirkt habe. Die Versicherte habe den Schmerz beim ganz normalen Abdrehen verspürt. Dabei handle es sich um eine alltägliche Bewegung. Ein sinnfälliges Ereignis könne in dieser Drehung nicht erkannt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 hielt die SUVA fest, aus der Ergänzung der Unfallmeldung vom 23. Oktober 2001 ergebe sich, dass es beim Abdrehen nach hinten im Knie"}