{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-327_2004-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2540", "Checksum": "142205c199f4951893fc8121ebf762c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 327", "2004 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "64718e3dae72f8ec8e72b739f6203e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Unfallversicherung |\n| Entscheiddatum: | 27.04.2004 |\n| Fallnummer: | S 02 327 |\n| LGVE: | 2004 II Nr. 43 |\n| Leitsatz: | Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}