D sieht in seinem Schreiben vom 20. März 2002 die Beeinträchtigung zur Hauptsache im hängenden Busen. Auch Dr. C hat in seinem Antrag auf Kostenübernahme lediglich die Ptose der Mammae und der Bauchdecke als krankheitswertig bezeichnet. Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. |