Die Beschwerdeführerin leidet (...) an einer Ptose der Mammae sowie der Bauchdecke. Die Leistungspflicht der B ist für die Mammareduktionsplastik und die Straffung der Bauchdecke zu bejahen, wenn diesen Krankheitswert in physischer oder psychischer Hinsicht zukommt oder wenn eine Verunstaltung in ästhetischer Hinsicht vorliegt, die eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt. Zwar werden von Dr. C psychosomatische Folgen und von Dr. D eine Desozialisierung vorausgesagt, doch kann in solchen Prognosen noch keine Krankheit erblickt werden. Auch Frau Dr. E spricht lediglich von einer physischen und psychischen Belastung und einem sozialen Rückzug.