Während der Vertrauensarzt der B, Dr. med. F, die Korrekturoperationen nicht als leistungspflichtig beurteilte, weil es sich um kosmetische Eingriffe handle und kein Krankheitswert vorliege, erachtete Dr. C die Veränderung des Körpers und die extreme Ptose der Mammae sowie der Bauchdecke als eindeutig krankheitswertig. Dr. D hielt in der Einsprache fest, die Versicherte sei psychologisch nur noch sehr schwierig zu führen. Der massiv hängende Busen beeinträchtige sie ausgesprochen, indem sie zunehmend Rückenschmerzen habe und der kleine Körper auch mit Fettschürze umgehen könne (gemeint ist: nicht umgehen könne).