Die Beschwerdeführerin fühle sich durch diese Veränderungen gehindert, schwimmen zu gehen. Frau Dr. E empfahl zumindest eine Hautkorrektur der Brüste und der Bauchfalte, weil diese die Beschwerdeführerin physisch und psychisch stark belasteten und zu einem sozialen Rückzug führten. Während der Vertrauensarzt der B, Dr. med. F, die Korrekturoperationen nicht als leistungspflichtig beurteilte, weil es sich um kosmetische Eingriffe handle und kein Krankheitswert vorliege, erachtete Dr. C die Veränderung des Körpers und die extreme Ptose der Mammae sowie der Bauchdecke als eindeutig krankheitswertig.