Indessen hat sich die Leistungspflicht der Kassen für kosmetische Operationen in den allgemein üblichen Grenzen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu halten. Pflichtleistungen stellen daher auch jene Leistungen dar, die nach einer durchgeführten Operation zur Wiederherstellung des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich sind (BGE 102 V 71 Erw. 3; 111 V 232). 3. - Aufgrund der Akten steht in medizinischer Hinsicht fest, dass die B die operative Behandlung der Adipositas der Beschwerdeführerin mittels Magenband zu Recht übernommen hatte. Vor der Operation betrug das Gewicht der 136 cm grossen Frau rund 85 kg bei einem BMI von 45,2 kg/m2.