Darunter fallen namentlich schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität. Solange ein derartiger krankheits- oder unfallbedingter Mangel besteht, der ein gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation beheben lässt, ist dieser von der Versicherung zu übernehmen unter der Voraussetzung allerdings, dass sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. Indessen hat sich die Leistungspflicht der Kassen für kosmetische Operationen in den allgemein üblichen Grenzen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu halten.