25 Abs. 2 lit. a KVG umfassen diese Leistungen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen. Eine operative Adipositasbehandlung ist seit 1. Januar 2000 unter den in Ziffer 1.1. Anhang 1 KLV genannten Voraussetzungen zu übernehmen (vgl. auch BGE 102 V 73). b) Der Zweck der ärztlichen Behandlung als gesetzliche Pflichtleistung ist die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung.