In der Vernehmlassung bestreitet die B nicht, dass der heutige Zustand der Haut durch die vorangegangene Adipositas verursacht worden sei. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass diese Zustände allein aufgrund dieser Tatsache ebenfalls Krankheitswert aufweisen. Die Mammaptose und die Hautveränderungen hätten keinen Krankheitswert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KVG. Die physischen und psychischen Beschwerden seien auf die Erbkrankheiten zurückzuführen und könnten mit plastisch-chirurgischen Eingriffen nicht behandelt werden. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.