Die B sei anzuweisen, die Kosten für die Vornahme der Mammareduktionsplastik, der Abdominoplastik sowie die Korrektur der Oberarme und Oberschenkel zu übernehmen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Mammahypertrophie, die stark hängende Bauchfalte und die erheblichen Hautfalten an den Oberarmen und Oberschenkeln die Gesuchstellerin in psychischer und physischer Hinsicht derart beeinträchtigten, dass es sich um eine Krankheit im Sinne von Art. 2 KVG handle. In der Vernehmlassung bestreitet die B nicht, dass der heutige Zustand der Haut durch die vorangegangene Adipositas verursacht worden sei.