Einsprache, welche die B mit Entscheid vom 15. Mai 2002 ablehnte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juni 2002 liess A beantragen, der Einspracheentscheid der B vom 15. Mai 2002 sowie die Verfügung vom 28. Februar 2002 seien aufzuheben. Die B sei anzuweisen, die Kosten für die Vornahme der Mammareduktionsplastik, der Abdominoplastik sowie die Korrektur der Oberarme und Oberschenkel zu übernehmen.