Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 ersuchte Dr. med. C vom Zentrum für plastische Chirurgie in Z um Kostengutsprache für die Ptosekorrektur der Brüste, Abdominoplastik und Korrektur der Oberarme und Oberschenkel. Nach Rücksprache mit ihrem vertrauensärztlichen Dienst teilte die B A mit, bei den Eingriffen handle es sich um kosmetische Operationen, welche keine Leistungspflicht des Krankenversicherers darstellten. Auf Begehren von A erliess die B am 28. Februar 2002 eine einsprachefähige Verfügung. Gegen diese erhob Dr. med. D für A Einsprache, welche die B mit Entscheid vom 15. Mai 2002 ablehnte.