Im vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1961 geborene A leidet seit der Geburt unter einer x-chromosomalen hypophosphatämischen Rachitis. Dadurch entstand eine morbide Adipositas mit 85 kg Körpergewicht bei einer Körpergrösse von 136 cm. A ist bei der B obligatorisch krankenversichert.