| Leitsatz: | Kosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. Im vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist.