{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-323_2003-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2487", "Checksum": "7889b7163fe3e0a74ab3a3ff2b7900a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 323", "2003 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2003 S 02 323 (2003 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. \r\nIm vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "b003832e4eb39f5cd06781c290c26ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2003 S 02 323 (2003 II Nr. 36)\nRegeste:\nKosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. \r\nIm vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | Krankenversicherung\n\n Krankheiten im Sinne des Gesetzes dar. Ebensowenig sind psychische Beschwerden mit Krankheitswert ausgewiesen. Somit stellt sich auch hier die Frage, ob die Verunstaltungen ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellen. Dies muss verneint werden. Schon Frau Dr. E schränkte in ihrem Bericht vom 24. März 2002 die erforderlichen Korrekturen auf die Brüste und die Bauchfalte ein. Damit räumt sie ein, dass die Korrekturen der Oberarme und Oberschenkel nicht notwendig sind. Dr. D sieht in seinem Schreiben vom 20. März 2002 die Beeinträchtigung zur Hauptsache im hängenden Busen. Auch Dr. C hat in seinem Antrag auf Kostenübernahme lediglich die Ptose der Mammae und der Bauchdecke als krankheitswertig bezeichnet. Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. |"}