{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-323_2003-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2487", "Checksum": "7889b7163fe3e0a74ab3a3ff2b7900a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 323", "2003 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2003 S 02 323 (2003 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. \r\nIm vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "b003832e4eb39f5cd06781c290c26ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2003 S 02 323 (2003 II Nr. 36)\nRegeste:\nKosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. \r\nIm vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | Krankenversicherung\n\n nach multiplen Osteotomien im Bereich der unteren Extremitäten, normale Osteodensitometrie sowie Gon- und Coxarthrose mit linksseitiger Knieinstabilität und ausgeprägtem Vertebralsyndrom mit Lumbalgien sowie unteres und oberes Zervicalsyndrom. Nach der Operation hat die Beschwerdeführerin ihr Gewicht um mehr als 35 kg reduziert. Durch die Gewichtsabnahme kam es zu ausgeprägten Hängebrüsten. Laut Frau Dr. med. E vom Onkozentrum Y in Z hat die Beschwerdeführerin Mühe, die Brüste in einem speziellen Büstenhalter einigermassen zu fixieren. Mit einem Badeanzug sei dies jedoch nicht möglich. Die Haut unter den Brüsten neige dazu, wund zu werden. Ebenso habe sich im Bauchbereich eine Hautfalte gebildet, welche über die Scham hinunterfalle und ein erhebliches Problem bei der Körperpflege darstelle. An Oberarmen und Oberschenkeln bestünden kosmetisch stark störende Hautfalten. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch diese Veränderungen gehindert, schwimmen zu gehen. Frau Dr. E empfahl zumindest eine Hautkorrektur der Brüste und der Bauchfalte, weil diese die Beschwerdeführerin physisch und psychisch stark belasteten und zu einem sozialen Rückzug führten. Während der Vertrauensarzt der B, Dr. med. F, die Korrekturoperationen nicht als leistungspflichtig beurteilte, weil es sich um kosmetische Eingriffe handle und kein Krankheitswert vorliege, erachtete Dr. C die Veränderung des Körpers und die extreme Ptose der Mammae sowie der Bauchdecke als eindeutig krankheitswertig. Dr. D hielt in der Einsprache fest, die Versicherte sei psychologisch nur noch sehr schwierig zu führen. Der massiv hängende Busen beeinträchtige sie ausgesprochen, indem sie zunehmend Rückenschmerzen habe und der kleine Körper auch mit Fettschürze umgehen könne (gemeint ist: nicht umgehen könne). Insofern ist die medizinische Situation genügend klar und eine weitere Begutachtung erübrigt sich. 4. - Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse die Kosten für die Vornahme der Mammareduktionsplastik, der Abdominoplastik sowie für die Korrekturen der Oberarme und Oberschenkel zu übernehmen hat. a) (...) Die Beschwerdeführerin leidet (...) an einer Ptose der Mammae sowie der Bauchdecke. Die Leistungspflicht der B ist für die Mammareduktionsplastik und die Straffung der Bauchdecke zu bejahen, wenn diesen Krankheitswert in physischer oder psychischer Hinsicht zukommt oder wenn eine Verunstaltung in ästhetischer Hinsicht vorliegt, die eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt. Zwar werden von Dr. C psychosomatische Folgen und von Dr. D eine Desozialisierung vorausgesagt, doch kann in solchen Prognosen noch keine Krankheit erblickt werden. Auch Frau Dr. E spricht lediglich von einer physischen und psychischen Belastung und einem sozialen Rückzug. Dies stellt aber noch keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar (...). Einzig den von Dr. D erwähnten Rückenschmerzen könnte Krankheitswert zukommen. Allerdings werden diese Rückenschmerzen medizinisch nicht belegt und der Krankenkasse ist beizupflichten, dass diese kaum in einem Zusammenhang mit der Mammaptose stehen können. Somit ist festzustellen, dass die Mammareduktionsplastik und die Abdominoplastik nicht aufgrund einer Krankheit von der Krankenkasse zu übernehmen sind. b) Die strittigen Eingriffe sind jedoch Folge der medizinisch indizierten Abmagerung mittels des Magenbandes, für das die Krankenkasse aufzukommen hatte. Es lässt sich nicht bestreiten, dass bei der rund 40-jährigen Frau das äussere Erscheinungsbild durch die wegen der starken Gewichtsabnahme erlittene Mammaptose und Fettschürze schwer beeinträchtigt ist. Sowohl bei der Brust als auch beim Bauch handelt es sich um ästhetisch besonders empfindliche Körperteile. Auch wenn die Brüste nicht bis zum Bauchnabel fallen, wie von Frau Dr. E behauptet, so übersteigt die ästhetische Beeinträchtigung das Gewöhnliche doch erheblich. Auch die durch die überschüssige Haut am Bauch entstandene Fettschürze hat ein Ausmass, welches über dem allgemein Üblichen liegt und ist daher als Verunstaltung zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die ausgeprägten Hängebrüste und die schlaffe Haut am Bauch in ihrer körperlichen Integrität stark beeinträchtigt. Besonders schwerwiegend wirkt sich dies bei der Beschwerdeführerin auch deswegen aus, weil sie auf Grund ihrer x-chromosomalen hypophosphatämischen Rachitis regelmässig schwimmen muss, um ihre Beweglichkeit zu erhalten. Dadurch ist sie gezwungen, sich im Badeanzug in der Öffentlichkeit zu zeigen. Es ist nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin, welche bereits durch ihre Kleinwüchsigkeit auffällt, psychisch sehr belastend ist, sich mit ihren hängenden Brüsten und der Fettschürze in der Gesellschaft zu bewegen. Aufgrund dieses spezifischen Einzelfalles und gestützt auf die Rechtsprechung betreffend chirurgische Eingriffe bei äusserlichen Verunstaltungen (BGE 104 V 96 Erw. 1, 102 V 72; RKUV 1985 Nr. K 638 S. 199 Erw. 1b) hat die Krankenkasse die Mammareduktionsplastik sowie die Abdominoplastik zu übernehmen. 5. - Die gleichen Fragen stellen sich hinsichtlich der Hautfalten an Armen und Beinen. Auch diese stellen keine"}