{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-323_2003-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2487", "Checksum": "7889b7163fe3e0a74ab3a3ff2b7900a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 323", "2003 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2003 S 02 323 (2003 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. \r\nIm vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "b003832e4eb39f5cd06781c290c26ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2003 S 02 323 (2003 II Nr. 36)\nRegeste:\nKosmetische Operationen von unfall- oder krankheitsbedingten äusserlichen Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen hat die Krankenkasse zu übernehmen, wenn diese ein gewisses Ausmass erreichen und wenn sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. \r\nIm vorliegenden spezifischen Einzelfall beeinträchtigen die als Folge der von der Krankenkasse übernommenen medizinisch indizierten Abmagerung entstandenen hängenden Brüste und Bauchfalte sowohl die physische als auch die psychische Integrität stark, weshalb die kosmetische Korrektur von der Krankenkasse zu übernehmen ist. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1961 geborene A leidet seit der Geburt unter einer x-chromosomalen hypophosphatämischen Rachitis. Dadurch entstand eine morbide Adipositas mit 85 kg Körpergewicht bei einer Körpergrösse von 136 cm. A ist bei der B obligatorisch krankenversichert. Im Februar 1999 unterzog sie sich einer Magenbandoperation, für welche die B die Kosten übernahm. In der Folge konnte A ihr Gewicht auf rund 50 kg reduzieren, was zu einer Mammaptose sowie Hautfalten an Bauch, Oberarmen und Oberschenkeln führte. Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 ersuchte Dr. med. C vom Zentrum für plastische Chirurgie in Z um Kostengutsprache für die Ptosekorrektur der Brüste, Abdominoplastik und Korrektur der Oberarme und Oberschenkel. Nach Rücksprache mit ihrem vertrauensärztlichen Dienst teilte die B A mit, bei den Eingriffen handle es sich um kosmetische Operationen, welche keine Leistungspflicht des Krankenversicherers darstellten. Auf Begehren von A erliess die B am 28. Februar 2002 eine einsprachefähige Verfügung. Gegen diese erhob Dr. med. D für A Einsprache, welche die B mit Entscheid vom 15. Mai 2002 ablehnte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juni 2002 liess A beantragen, der Einspracheentscheid der B vom 15. Mai 2002 sowie die Verfügung vom 28. Februar 2002 seien aufzuheben. Die B sei anzuweisen, die Kosten für die Vornahme der Mammareduktionsplastik, der Abdominoplastik sowie die Korrektur der Oberarme und Oberschenkel zu übernehmen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Mammahypertrophie, die stark hängende Bauchfalte und die erheblichen Hautfalten an den Oberarmen und Oberschenkeln die Gesuchstellerin in psychischer und physischer Hinsicht derart beeinträchtigten, dass es sich um eine Krankheit im Sinne von Art. 2 KVG handle. In der Vernehmlassung bestreitet die B nicht, dass der heutige Zustand der Haut durch die vorangegangene Adipositas verursacht worden sei. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass diese Zustände allein aufgrund dieser Tatsache ebenfalls Krankheitswert aufweisen. Die Mammaptose und die Hautveränderungen hätten keinen Krankheitswert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KVG. Die physischen und psychischen Beschwerden seien auf die Erbkrankheiten zurückzuführen und könnten mit plastisch-chirurgischen Eingriffen nicht behandelt werden. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Aus den Erwägungen: 1. - (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1). 2. - a) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss der Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen. Die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren Folgen dienen, gelten als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 KVG). Nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG umfassen diese Leistungen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen. Eine operative Adipositasbehandlung ist seit 1. Januar 2000 unter den in Ziffer 1.1. Anhang 1 KLV genannten Voraussetzungen zu übernehmen (vgl. auch BGE 102 V 73). b) Der Zweck der ärztlichen Behandlung als gesetzliche Pflichtleistung ist die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung. Eine Operation hat daher nicht nur der eigentlichen Heilung einer Krankheit oder von unmittelbaren Unfallfolgen zu dienen, sondern auch andere, sekundäre, krankheits- oder unfallbedingte Beeinträchtigungen zu beseitigen. Insbesondere werden mit chirurgischen Eingriffen auch äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen angegangen. Darunter fallen namentlich schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität. Solange ein derartiger krankheits- oder unfallbedingter Mangel besteht, der ein gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation beheben lässt, ist dieser von der Versicherung zu übernehmen unter der Voraussetzung allerdings, dass sie auch für die Behandlung der primären Unfall- und Krankheitskosten aufzukommen hatte. Indessen hat sich die Leistungspflicht der Kassen für kosmetische Operationen in den allgemein üblichen Grenzen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu halten. Pflichtleistungen stellen daher auch jene Leistungen dar, die nach einer durchgeführten Operation zur Wiederherstellung des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich sind (BGE 102 V 71 Erw. 3; 111 V 232). 3. - Aufgrund der Akten steht in medizinischer Hinsicht fest, dass die B die operative Behandlung der Adipositas der Beschwerdeführerin mittels Magenband zu Recht übernommen hatte. Vor der Operation betrug das Gewicht der 136 cm grossen Frau rund 85 kg bei einem BMI von 45,2 kg/m2. Die mit der Adipositas assoziierten Erkrankungen bestanden in: X-chromosomal dominante hypophosphatämischen Rachitis mit ausgeprägtem multiplem Schmerzsyndrom bei Status"}