Unbestimmt ist einzig das jeweilige Ausmass von solchen Schichten. So hatte der Kläger im massgebenden Jahr 1997 lediglich halb so viele Schichttage wie in den vorangegangenen Jahren. Unter dem Reglement 1995 wäre es daher sinnvoll gewesen, wenn der versicherte Verdienst jeweils Ende Jahr definitiv bestimmt worden wäre. Jedenfalls ist es gerechtfertigt, dass hier für die BVG-Rente auf das konkrete versicherte Bruttoeinkommen 1997 abgestellt wird. Die Klage erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. |