Die Invalidenrente hängt zudem vom anrechenbaren Lohn ab (vgl. Art. 23 des Reglements), so dass die Leistungen zu Unrecht gekürzt würden, wenn sie auf einer bedeutend tieferen Grundlage festgesetzt würden. Die Personalvorsorgestiftung beruft sich dagegen auf Art. 3 BVV 2. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn abweichen, indem sie: a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; b. den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohns bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;