Da als massgebendes Jahr jenes gilt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, was hier 1997 der Fall war, kann auch nicht der 1. Januar 1998 als Jahresbeginn beigezogen werden. Man kann die Beiträge anfangs Jahr allenfalls approximativ bestimmen und Ende Jahr eine konkrete Abrechnung vornehmen. Es wäre daher besser, wenn das für die Abrechnung massgebende Arbeitsentgelt Ende Jahr herangezogen würde. Es ist daher nicht korrekt, wenn im Versicherungsausweis ein versicherter Lohn von mehr als 10% unter dem effektiv erzielten und abgerechneten Lohn genannt wird. Die Invalidenrente hängt zudem vom anrechenbaren Lohn ab (vgl. Art.