Ebenso wurden auf diesen Bruttolöhnen die Pensionskassenbeiträge erhoben (1997 6,5%, vgl. Art. 54 des Reglements 1995, Ziffer 18). Schliesslich geht aus dieser Aufstellung hervor, dass die Schichtzulagen als Lohnbestandteile im Sinne von Art. 7 AHVV zum Erwerbseinkommen gerechnet und für diese ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die obgenannte Reglementsbestimmung ist insofern nicht praktikabel, als anfangs Jahr die genauen Schichtzulagen nicht bestimmt werden können. Da als massgebendes Jahr jenes gilt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, was hier 1997 der Fall war, kann auch nicht der 1. Januar 1998 als Jahresbeginn beigezogen werden.