Überzeit und Schichtzulagen seien ausser Acht zu lassen, weil diese anfangs Jahr nicht bestimmbar seien. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sei sich dessen bewusst gewesen, weshalb er in Art. 3 BVV 2 festgehalten habe, dass Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfielen, weggelassen werden können. Dagegen macht der Kläger geltend, dass das am 1. Januar 1998 erzielte und mit der AHV abgerechnete Einkommen massgebend sei, also das Einkommen inklusive allfälliger Schichtzulagen und Entschädigungen für Überzeit. In Art. 11 des Reglements vom 1. Januar 1995 heisst es: