Sodann gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, zu diesen Editionen Stellung zu nehmen. Aus den Erwägungen: 1. - Die berufliche Vorsorge wird vor allem durch das BVG geregelt. Im Gegensatz zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen stellt das BVG lediglich ein Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält. Die weiteren Vorschriften finden sich im Reglement der Personalvorsorgestiftung. (...) 2. - Streitig ist der versicherte Verdienst 1997. Nach Auffassung der Personalvorsorgestiftung ist nur der Monatslohn (Fr. 4400.- u 13 = Fr. 57200.-) versichert. Überzeit und Schichtzulagen seien ausser Acht zu lassen, weil diese anfangs Jahr nicht bestimmbar seien.