Eine nachträgliche Korrektur des versicherten Lohnes am Ende des Jahres (infolge Überzeit/Schichtzulagen) sei nicht vorgesehen. In Art. 3 BVV 2 habe der Gesetzgeber auch festgehalten, dass Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfielen, weggelassen werden könnten. In der Replik hielt der Anwalt von A an den gestellten Anträgen fest. Die Personalvorsorgestiftung verzichtete auf eine Duplik. Das Gericht edierte von der B AG die Lohnausweise der Jahre 1993-1996 von A und vom Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern seinen Briefwechsel mit der Personalvorsorgestiftung. Sodann gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, zu diesen Editionen Stellung zu nehmen.