Zur Begründung liess er ausführen, dass aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 11 des Reglements der Personalvorsorgestiftung vom 1. Januar 1995 klarerweise von diesem Jahreseinkommen auszugehen sei und entsprechend die Rente zu berechnen sei. In der Klageantwort hielten die Vertreter der Personalvorsorgestiftung fest, diese müsse zu Beginn des Jahres die versicherten Löhne bestimmen. Aufgrund dieser Löhne würden die Beiträge sowie die versicherten Leistungen festgelegt. Eine nachträgliche Korrektur des versicherten Lohnes am Ende des Jahres (infolge Überzeit/Schichtzulagen) sei nicht vorgesehen.