Nach Ablauf der Taggeldleistungen richtete auch die Personalvorsorgestiftung A ab 24. März 2001 eine Invalidenrente aus. Die Personalvorsorgestiftung berechnete diese Rente auf einem versicherten Jahreslohn 1997 von Fr. 57200.-. Mit Klage vom 31. Mai 2002 liess A beantragen, die Invalidenrente sei gestützt auf den versicherten Jahreslohn von Fr. 64038.-, seinem effektiven Bruttoeinkommen 1997, auszubezahlen. Zur Begründung liess er ausführen, dass aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 11 des Reglements der Personalvorsorgestiftung vom 1. Januar 1995 klarerweise von diesem Jahreseinkommen auszugehen sei und entsprechend die Rente zu berechnen sei.