{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-294_2003-12-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2486", "Checksum": "7680dfbfa0ee46b89de38e76c90593fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 294", "2003 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.12.2003 S 02 294 (2003 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 BVV 2. Hat ein Arbeitnehmer mit einer bestimmten Anzahl von Schichttagen pro Jahr zu rechnen, sind die Schichtzulagen keine gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile, die bei der Berechnung des koordinierten Lohnes weggelassen werden können. Da das Ausmass solcher Schichttage nicht im Voraus bestimmbar ist, ist es sinnvoll, den versicherten Verdienst Ende Jahr definitiv zu bestimmen. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "6f56bfff2888b504201a5c903ef274cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.12.2003 S 02 294 (2003 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 3 BVV 2. Hat ein Arbeitnehmer mit einer bestimmten Anzahl von Schichttagen pro Jahr zu rechnen, sind die Schichtzulagen keine gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile, die bei der Berechnung des koordinierten Lohnes weggelassen werden können. Da das Ausmass solcher Schichttage nicht im Voraus bestimmbar ist, ist es sinnvoll, den versicherten Verdienst Ende Jahr definitiv zu bestimmen. | Berufliche Vorsorge\n\n kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn abweichen, indem sie: a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; b. den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohns bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen; c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt. Zur Diskussion steht hier lediglich der \"gelegentliche Anfall\" gemäss lit. a. Davon kann bei Schichtzulagen aber keine Rede sein. Vielmehr kann und muss ein Arbeitnehmer, der für die Schmelzöfen in einer Giesserei zuständig ist, damit rechnen, dass er pro Jahr eine bestimmte Anzahl Schichttage zu absolvieren hat. Unbestimmt ist einzig das jeweilige Ausmass von solchen Schichten. So hatte der Kläger im massgebenden Jahr 1997 lediglich halb so viele Schichttage wie in den vorangegangenen Jahren. Unter dem Reglement 1995 wäre es daher sinnvoll gewesen, wenn der versicherte Verdienst jeweils Ende Jahr definitiv bestimmt worden wäre. Jedenfalls ist es gerechtfertigt, dass hier für die BVG-Rente auf das konkrete versicherte Bruttoeinkommen 1997 abgestellt wird. Die Klage erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. |"}