Nachdem ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfall verneint wird, kann schliesslich auch die Frage offengelassen werden, ob das Fallschirmspringen eine Wagnissportart darstellt, welche allenfalls eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV rechtfertigen würde. c) Zusammenfassend ist das Ereignis vom 9. August 2000 nicht als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV einzustufen. Eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV), welche die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, liegt ebenfalls nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.