Aus dem gleichen Grund kann auch auf die im Zusammenhang mit dem Thema der Gefährlichkeit des Fallschirmspringens beantragten Edition eines Jahresberichts der SUVA verzichtet werden. Im Übrigen liegt eine von der Beschwerdegegnerin aufgelegte SUVA-Tabelle 3.5.4.1 (anerkannte Freizeitunfälle in der NBUV aller Versicherer und in der UVAL nach Tätigkeit 1990-1999) bei den Akten. Nachdem ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfall verneint wird, kann schliesslich auch die Frage offengelassen werden, ob das Fallschirmspringen eine Wagnissportart darstellt, welche allenfalls eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV rechtfertigen würde.